Baumangel:


Ersatzansprüche wegen Planungsmängeln verjähren in fünf Jahren


Schadenersatzansprüche wegen Planungsmängeln verjähren - wenn nicht von einem arglistigen Verschweigen der Mängel ausgegangen werden kann - in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

Der Fall: Nach Ansicht der Richter muss die Leistung des Architekten nicht ausdrücklich abgenommen werden. Es genügt, wenn sie konkludent (d.h. durch schlüssiges Verhalten) abgenommen wird.

Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber dem Architekten gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

Im konkreten Ablauf heißt das, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung und Inbenutzungnahme (Haus/Wohnung) und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist (er bewohnt das dann schon einige Zeit) keine Mängel an der Architektenleistung rügt.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2016 | nachzulesen unter www.iww.de



Mängelbeseitigung:


Auftraggeber muss Einsatzberichte vorlegen


Eine Mängelbeseitigung die berechtigt, durch einen Drittunternehmer beseitigt wird, muss so nachvollziehbar abgerechnet werden, dass im Streitfall das Gericht überprüfen kann, ob die Leistung des Drittunternehmers der Mängelbeseitigung dienten und zur Mängelbeseitigung erforderlich waren.

Konkreter Fall: Das Gericht (OLG) Köln hat in einem entsprechenden Fall entschieden: Lässt der Auftraggeber Mängel von Malerarbeiten durch einen Drittunternehmer auf Stundenlohn-basis nachbessern, gehört zur hinreichenden Abrechnung und Darlegung der Ersatzvornahme-kosten regelmäßig die Vorlage der Stundenzettel des Drittunternehmers bzw. eine genaue Aufschlüsselung des Aufwands. 20,0 Arb.-Std. für diverse Malerarbeiten in der Küche, im Bad, etc. genügt dann nicht.

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 16.03.2016 | nachzulesen unter www.iww.de



Abschlagsrechnung:


Auftragnehmer darf Arbeiten erst nach erfolgloser Nachfrist einstellen


Zahlt der Auftraggeber eine fällige Abschlagsrechnung nicht, darf der Auftragnehmer seine Leistung nur einstellen, wenn er dem Auftraggeber zuvor fruchtlos eine Nachfrist gesetzt hat.

Ergebnis Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2014. Daraus ergibt sich diese Folge: Stellt der Auftragnehmer seine Arbeiten ein und droht eine Überschreitung der Herstellungsfrist, kann der Auftraggeber den Vertrag auch ohne eine Mahnung wegen Verzug kündigen, wenn der Auftragnehmer mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit zum Ausdruck bringt, dass mit seiner Leistung erst nach Ablauf der als angemessen anzusehenden Nachfrist zu rechnen ist.

Kündigt der Auftraggeber dann wegen Verzug, kann er Ersatz der Kosten beanspruchen, die ihm durch Beauftragung eines (teureren) Nachfolgeunternehmens zur Fertigstellung der Leistung entstehen.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2014 | nachzulesen unter www.iww.de



Mehr Verbraucherschutz für private Bauherren:


Bei Änderungswünschen und Gewährleistung


Der Bundesrat hat am 31.3.2017 ein Gesetz gebilligt, das den Verbraucherschutz für Bauherren verbessern soll.

So soll der private Bauherr gegenüber dem Auftragnehmer Änderungswünsche zur Bauausführung einseitig anordnen können. Außerdem regelt das Gesetz das Kündigungs- und Widerrufsrecht klarer.

Dabei geht es um die Gewährleistung bei mangelhaftem Baumaterial. In diesem Fall ist nach bisher geltendem Recht der ausführende Handwerker verpflichtet, das mangelhafte Material wieder auszubauen und durch fehlerfreies zu ersetzen. Der Handwerker kann gegenüber dem Händler, von dem er das mangelhafte Material bezogen hat, nur dessen Ersatz verlangen. Auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau bleibt der Handwerker sitzen. Dies soll mit dem Gesetz zugunsten des Handwerkers geändert werden.

Das bedeutet, das auch Durchsetzungen des Bauherrn gegenüber dem Handwerker problemloser von statten gehen sollten.Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 01.01.2018 in Kraft treten.







Weitere Quellenangaben
Die Urteile können ausführlich über www.iww.de abgerufen werden.